Geschäftsordnung der FRAKTION

image_pdfimage_print

Ziel der Fraktionsarbeit ist die Entwicklung, Förderung und Umsetzung einer Kommunalpolitik nach freiheitlichen demokratischen Grundordnungen. Die FRAKTION orientiert ihre Arbeit dabei in erster Linie an den Grundsätzen: Arbeit, Rechtstaatlichkeit, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratischen Initiativen. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an der kommunalpolitischen Tätigkeit ist ausdrücklich erwünscht. Sollte irgendwann auch mal auf’m Dorf ankommen, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt, streben wir auch da eine besondere Gleichberechtigung an.

§1 Benennung

Um der Wählerschaft zu verdeutlichen, dass es zwar eine Verbindung zwischen den entsendeten Ratsmitgliedern und der PARTEI gibt, wir aber doch bei Bedarf ein Grüppchen für uns sind, trägt die Fraktion eben diesen Namen: „Die FRAKTION“.

§2 Zusammensetzung der Fraktion Die FRAKTION

  1. Die Fraktion Die FRAKTION besteht aus den auf Vorschlag der Partei die PARTEI in die Gemeindevertretung gewählten mandatstragenden Personen und den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgern (nach §58 GO NRW, folgend „sachkundige Mitmenschen“ genannt)
  2. Mandatstragende Personen, die keiner anderen Fraktion angehören, können auf formlosen Antrag Mitglied der FRAKTION werden, wenn die Mitglieder der Fraktion mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 3 Sachkundige Mitmenschen

  1. Um unseren Teil dazu beizutragen ein möglichst breites Fachwissen in die Fachausschüsse zu bringen, sind möglichst viele Stellen in den Ausschüssen durch sachkundige Mitmenschen zu besetzen.
  2. Als Sachkundenachweis soll in erster Linie der Gewinn eines Sachquizes an einem PARTEI-Quizabend seitens des sachkundigen Mitmenschens vorgelegt werden können.

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder

  1. Jedes Fraktionsmitglied (m/w/d) ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben möglichst zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktion sowie aller Gremien, denen es für die Fraktion angehört, soweit es passt teilzunehmen. Sie vertreten in diesen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion die FRAKTION. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fraktion verpflichtet – was in der FRAKTION passiert, bleibt in der FRAKTION.
  2. Beabsichtigt ein Fraktionsmitglied (m/d/w) im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen geht das schon klar. Ausgenommen sind hier von Beschlüsse, die per Münzwurf entschieden wurden. Entscheidungen des Münzwurfs sind umzusetzen und dies auch klar in der entsprechenden Ausschuss- oder Ratssitzung zu kommunizieren.
  3. Jedes Fraktionsmitglied (m/d/w) das an einer für es pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, sollte dies rechtzeitig der fraktionsvorsitzenden Person mitteilen und sorgt für eine Vertretung. Das Gleiche gilt für das vorzeitige Verlassen einer pflichtigen Sitzung.

§ 5 BT [F3]

Er hörte leise Schritte hinter sich. Das bedeutete nichts Gutes. Wer würde ihm schon folgen, spät in der Nacht und dazu noch in dieser engen Gasse mitten im übel beleumundeten Hafenviertel? Gerade jetzt, wo er das Ding seines Lebens gedreht hatte und mit der Beute verschwinden wollte! Hatte einer seiner zahllosen Kollegen dieselbe Idee gehabt, ihn beobachtet und abgewartet, um ihn nun um die Früchte seiner Arbeit zu erleichtern? Oder gehörten die Schritte hinter ihm zu einem der unzähligen Gesetzeshüter dieser Stadt, und die stählerne Acht um seine Handgelenke würde gleich zuschnappen? Er konnte die Aufforderung stehen zu bleiben schon hören. Gehetzt sah er sich um. Plötzlich erblickte er den schmalen Durchgang. Blitzartig drehte er sich nach rechts und verschwand zwischen den beiden Gebäuden. Beinahe wäre er dabei über den umgestürzten Mülleimer gefallen, der mitten im Weg lag. Er versuchte, sich in der Dunkelheit seinen We

§ 6 Organe der FRAKTION

(1) Organe der Fraktion sind:

  1. die Fraktionsversammlung (im Folgenden auch : die FRAKTION),
  2. der Münzwurf,
  3. die fraktionsvorsitzende Person.
  4. Arbeitskreise

(2) Alle Organe unterhalb des Münzwurfs sowie sonstige benannte Stellungen innerhalb der FRAKTION sind jährlich im Oktober zu überprüfen und zu bestätigen oder zu ändern.

§ 7 Die Fraktionsversammlung

  1. Die Fraktionsversammlung ist das oberste Organ der Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion im Rahmen der Ziele der FRAKTION. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern nach § 1 dieser Geschäftsordnung.
  2. Die Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die FRAKTION betreffen.
  3. Sitzungen der FRAKTIONsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Interna der FRAKTION, die besser nicht öffentlich besprochen werden, sind im Vorfeld soweit vorzubereiten, dass sie grundsätzlich öffentlich Behandelt werden können.
  4. Jedes Mitglied der Fraktionsversammlung kann der vorsitzenden Person Gäste mit Rederecht zur Einladung vorschlagen.
    1. Die vorsitzende Person darf jeden zweiten Vorschlag ohne Begründung ablehnen.

§ 8 Der Münzwurf

  1. Kann die Fraktionsversammlung einen Entschluss nicht eindeutig treffen, entscheidet der Münzwzurf. Gründe hierfür sind
    1. Nicht durchführbare Erörterungen zur Entscheidungsfindung
    2. Unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten, die durch den Satz „Ech trek die Mu’ehr uut de Poort!“ von einem Mitglied der Versammlung als ebendiese gekennzeichnet wird.

§ 10 Die fraktionsvorsitzende Person

  1. Die fraktionsvorsitzende Person vertritt die Fraktion nach innen und außen.
  2. Die fraktionsvorsitzende Person leitet die Fraktionssitzungen. Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
    1. Rügen aussprechen
    2. Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion
    3. Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.
    4. Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen – von einer festen Tagesordnung ist dabei abzusehen.
    5. Bericht in der Fraktion über die Beschlüsse
  3. Die fraktionsvorsitzende Person kann Aufgaben an weitere Fraktionsmitglieder delegieren. Eine Delegierung an Personen außerhalb der Fraktionsversammlung ist ebenfalls möglich, bedarf dabei aber der Zustimmung der Fraktionsversammlung

§ 12 Arbeitskreise

  1. Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderer Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden
  2. Die Mitarbeit bei einem Arbeitskreis steht jedem Angehörigen der Fraktionsversammlung zu, daneben kann die Fraktionsversammlung auch weitere Personen in einen Arbeitskreis berufen
  3. Bevor ein sachspezifischer Arbeitskreis gegründet wird muss zur Strukturierung und Sicherstellung der Arbeitsqualität ein übergeordneter Arbeitskreis-Arbeitskreis bestehen. Die Sacharbeitskreise sind dem Arbeitskreis-Arbeitskreis berichtspflichtig. Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis erfolgt eine Beratung durch den Arbeitskreis-Arbeitskreis.

§10 FRAKTIONssitzungen

Wie das Organ der FRAKTIONsversammlung sind auch FRAKTIONssitzungen grundsätzlich öffentlich. Stets soweit möglich, sollte auch eine virtuelle Teilhabe über den Jitsi-Raum ermöglicht werden.

§11 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der FRAKTION in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.
  2. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.